Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)
Fördermaßnahmen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes«
Die »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« wurde durch die Verankerung von Artikel 91a im Grundgesetz im Jahre 1969 als Gemeinschaftsaufgabe etabliert. Im Hinblick auf die Förderverfahren obliegt die Umsetzung dieser Aufgabe den Ländern. Der Bund wirkt bei der Planung und Schaffung des gesetzlichen Rahmens (GAK-Gesetz) mit. Zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird für einen Zeitraum von 4 Jahren ein Rahmenplan aufgestellt, der jährlich fortgeschrieben wird. Dieser Plan enthält sogenannte Förderungsgrundsätze, aus denen nähere Angaben zu Zuwendungszweck, Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung hervorgehen. Die Länder, die GAK-Förderung anbieten wollen, können zur weiteren Untersetzung Förderrichtlinien erlassen, die inhaltlich allerdings an die Vorgaben der Förderungsgrundsätze gebunden sind. Es steht den Ländern frei, auf die Umsetzung bestimmter Förderungsgrundsätze zu verzichten und die Mittel auf die übrigen Bereiche zu konzentrieren.
Die Zuwendungen der Gemeinschaftsaufgabe werden in Form von zinsverbilligten Darlehen sowie Zuschüssen gewährt. Dadurch können Unternehmen, öffentlich-rechtliche und private Zuwendungsempfänger eine Vielzahl von Agrarstruktur- und Infrastrukturmaßnahmen realisieren. Im Zentrum stehen dabei die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherung vitaler ländlicher Gebiete, die Organisation einer umwelt- und ressourcenschonenderen sowie effektiveren land- und forstwirtschaftlichen Produktion, die Vermarktung von Agrarerzeugnissen, Hochwasserschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen des öffentlichen Interesses im ländlichen Raum.
Die Förderung wird zu 60% aus Bundesmitteln und zu 40% aus Landesmitteln finanziert. Für eine Reihe von Maßnahmen übernimmt die Europäische Gemeinschaft eine anteilige Finanzierung.