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Förderrichtlinie Ausgleichszulage (FRL AZL/2015)

Was ist neu ab 2025?

Seit dem 01. Januar 2023 sind bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Neuerungen der EU-Förderperiode 2023–2027 in Kraft getreten. Maßnahmen wie Direktzahlungen und Öko-Regelungen sind dabei weitgehend bundeseinheitlich geregelt und ergeben im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) auch für die Ausgleichzulage ein verändertes Umfeld.

Für Sachsen soll die Ausgleichszulage im Jahr 2025 wie folgt weitergeführt werden:

  • Flächen außerhalb Sachsens werden nicht gefördert
  • die Regelung zum Betriebssitz entfällt - Die Antragstellung in Sachsen ist damit auch für Betriebe mit Betriebssitz außerhalb des Freistaates Sachsen möglich.
  • die Kombinierbarkeit der AZL mit weiteren, seit 2023 möglichen, Flächenförderungen besteht weiterhin
  • Schläge, deren Hauptnutzungsfläche aus Brache oder andere nichtproduktiven Flächen besteht, sind weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen
  • Konditionalitäten-Landschaftselemente können Teil der förderfähigen Fläche sein
  • neu ab dem Antragsjahr 2025: Die Mindestgröße des förderfähigen Brutto-Schlages beträgt einheitlich für alle Flächenförderungen 0,1000 ha.
  • die Prämienhöhe, Prämienstaffelung, Degression bleiben auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2024

Antragsberechtigt

  • aktive Betriebsinhaber im Sinne im Sinne von § 8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung
  • die in benachteiligten Gebieten im Freistaat Sachsen wirtschaften

Die Zuwendung wird auf jährlichen Antrag in Form eines Zuschusses gewährt. 

Mindestens 3,0000 ha der für AZL förderfähigen Fläche eines Betriebes müssen im benachteiligten Gebiet in Sachsen liegen.

Die Mindestgröße des förderfähigen Brutto-Schlages beträgt 0,1000 ha.

Aktuelles zur Antragstellung 2025 entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, welches fortlaufend ergänzt und aktualisiert wird.

Die Antragstellung erfolgt gemeinsam mit dem Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung (DIANAweb Fläche). Mit Hilfe des GIS-Moduls in der Antragssoftware DIANAweb können Schläge und Teilflächen im Feldblock digitalisiert und die flächenbezogenen Antragsunterlagen erstellt werden.

Förderinformationen erteilen die zuständigen Bewilligungsstellen der Förder- und Fachbildungszentren (FBZ) mit Informations- und Servicestellen (ISS) beim Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

https://www.lfulg.sachsen.de/forder-und-fachbildungszentren-mit-informations-und-servicestellen-9914.html

Der Freistaat Sachsen hat zum 01.01.2018 die Neuabgrenzung der Gebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, umgesetzt. Seit dem Jahr 2020 kommt zudem die Kategorie "Spezifische Gebiete" in Sachsen zur Anwendung.

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