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Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023)

Blick auf ein Stück Wald

Mit der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) werden folgende Ziele verfolgt:

  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald
  • Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum
  • Überwindung struktureller Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald und Verbesserung der Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
  • Waldflächenmehrung durch Erstaufforstung
  • Förderung von Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen

Die FRL WuF/2023 ist mit Wirkung vom 14. Juli 2023 in Kraft getreten und wurde mit Wirkung vom 16. August 2024 geändert. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen und Unterlagen zur Richtlinie auf dem aktuellen Stand.

Änderungen in FRL WuF/2023 ab 16.08.2024:

  • Erhöhung der Festbeträge für Waldumbau: Für Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten erhöht sich der kalkulierte Fördersatz von 70 % auf 75 %, für Verjüngung in Schutzgebieten von 70 % auf 85 %.
  • Förderausschluss für Wuchshüllen aus Plastik: Bei Fördervorhaben sind nur noch Wuchshüllen aus biologisch abbaubarem Material aus biologischen Rohstoffen zulässig.
  • Verwendung von Roteiche in Waldbrandschutzpflanzungen (Waldumbau – Liste der förderfähigen Baumarten): In Gebieten der Waldbrandgefahrenklasse A kann in Planungskorridoren für Waldbrandschutzpflanzungen (dokumentiert in Waldbrandschutzplan des Landkreises) sowie generell in 50 m breiten Korridoren entlang von Verkehrswegen des Bundes, des Landes und der Landkreise und entlang von Siedlungen Roteiche mit einem Flächenanteil bis < 50 % verwendet werden. Das Förderkriterium „überwiegend standortheimische Baumarten“ (> 50 %) muss gewahrt bleiben
  • Neuer Fördergegenstand »bodenschonende Holzrückung«: Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken mit besonders bodenschonenden Verfahren: Rückepferd, ferngesteuerter Forst-Kleinraupe oder Seilkran.

Waldschutzmaßnahmen: Das SMEKUL als oberste Forstbehörde behält sich vor, bei einer durch extreme Wetterbedingungen ausgelösten Schadsituation (drohende Massenvermehrung von rindenbrütenden Schadinsekten) per Erlass die Förderung von Waldschutzmaßnahmen regional oder landesweit in Kraft zu setzen. Nach jetzigem Stand ist das für das Jahr 2025 nicht notwendig.

Allgemeiner Hinweis zur Meldung von Schäden an geförderten Objekten, welche sich noch innerhalb der Zweckbindungsfrist befinden, durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Dürre, Starkregen/Hochwasser):
Die Begünstigten sind in solchen Fällen verpflichtet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage sind, den Schaden der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Schäden sind nach Ort und Ausmaß zu dokumentieren (sofern möglich mit aussagekräftigen Fotos) und die Identnummer des Fördervorhabens anzugeben.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Basisprämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze bzw. EUR/kg Saatgut bei Saat)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Das SMEKUL als oberste Forstbehörde behält sich vor, bei einer durch extreme Wetterbedingungen ausgelösten Schadsituation (drohende Massenvermehrung von rindenbrütenden Schadinsekten) per Erlass die Förderung von Waldschutzmaßnahmen regional oder landesweit in Kraft zu setzen. Nach jetzigem Stand ist das für das Jahr 2025 nicht notwendig.

Wichtige Hinweise:

 

Erschließungsmaßnahmen im Wald können Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (§ 9 Sächsisches Naturschutzgesetz) darstellen, die ggf. durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind. Bei Vorhaben zum Ausbau von Holzabfuhrwegen ist mit dem Förderantrag immer die Genehmigung / Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Eventuelle Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sind im Finanzierungsplan zu berücksichtigen.

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und Jagdgenossenschaften nach § 9 Bundesjagdgesetz (Wegebau)

(ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

Antragsstichtage:

Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass für geförderte Erstaufforstungsvorhaben nach RL WuF/2023 auf Ackerland (generell) sowie Grünland (nur in  Hochwasserentstehungsgebieten und in landesplanerischen Vorranggebieten für Waldmehrung) nach erfolgter Realisierung (Endfestsetzungsbescheid) eine Einkommensverlustprämie über die RL AUK/2023 (lsnq.de/auk2023) beantragt werden kann.

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Eigentümer / Bewirtschafter potentieller Erstaufforstungsflächen

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Festbeträge in EUR/Pflanze)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigt:

Antragsberechtigt sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz; ausgenommen sind der Bund und das Land.

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Zusammenfassung Holzangebot, Waldpflegeverträge und Mitgliederinformation und -aktivierung)
Anteilsfinanzierung bei der Professionalisierung von Zusammenschlüssen und Projektmanagement zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen

Aufrufe und Stichtage:

Für den GAK-finanzierten Fördergegenstand (Förderung forstlicher Zusammenschlüsse) gilt der jährliche Stichtag 31. Oktober für Vorhaben, die im folgenden Jahr bewilligt werden sollen (Posteingang in der Bewilligungsbehörde).

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

  • private und körperschaftliche Waldbesitzer
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz

 (ausgenommen sind der Bund und das Land)

Konditionen:

Festbetragsfinanzierung (Betrag je Arbeitsstunde beim Einsatz eines Rückepferdes oder einer ferngesteuerten Forst-Kleinraupe oder Betrag pro Festmeter gerücktes Holz beim Seilkraneinsatz)

Antragsstichtag:

Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

Wichtige Hinweise:

Antragsberechtigte:

Für die Waldbrandüberwachung und den Waldbrandschutz zuständige Gebietskörperschaften sowie von ihnen beauftragte Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften.

Konditionen:

Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

Antragsstichtage:

Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Antragstellung:

Bei diesem Fördergegenstand ist die digitale Antragstellung vorgesehen. Sie ist unter folgendem Link möglich:

Formulare zur Beantragung einer BNR 10 und BNR 15 – Beide Nummern sind Voraussetzungen, um einen Förderantrag zu stellen.

Bitte reichen Sie beim Fördergegenstand »Löschwasserentnahmestellen« 3 Angebote von Fachfirmen ein, da diese zur Plausibilisierung der Kosten dienen. Beim Fördergegenstand »automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme« reichen Sie bitte die Kostenschätzung der Firma ein und begründen die Vergabe an diese.

Die Förderrichtlinie des Bundes für Klimaangepasstes Waldmanagement wurde am 11. November 2022 veröffentlicht, wie vom BMEL in einer Pressemitteilung am 8. November 2022 angekündigt. Seit dem 12. November 2022 können Förderanträge über das Online-Antragsportal der Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe (FNR) unter www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden. Das Förderprogramm wird durch die FNR vollzogen. Ansprechpartner für Fragen zum Förderprogramm und zur Antragstellung ist die FNR (Telefon +49 3843 6930-600)

Ansprechpartner vor Ort

Antragsstelle

Staatsbetrieb Sachsenforst

Obere Forst- und Jagdbehörde - Außenstelle Bautzen

Postanschrift:
Paul-Neck-Straße 127
02625 Bautzen

Telefon: 03591 216-0

E-Mail: poststelle.sbs-glbautzen@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.sbs.sachsen.de

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