Grundsätzliche Informationen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Verordnung (EU) Nr.1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013
- Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
- Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016
- Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz – LwErzgSchulproG)
- Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung-LwErzgSChulproTeilnV)
- Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung und Öko - RL UStÖkoSchulpr/2021
Im Rahmen des EU-Schulprogrammes können frisches und unverarbeitetes Obst und Gemüse einschließlich Bananen sowie Trinkmilch ohne Zusätze, konventionell oder ökologisch erzeugt, geliefert werden. Produkte aus regionaler Erzeugung sind zu bevorzugen. Die Trinkmilch darf nicht mit Kakao oder anderen (gezuckerten) Produkten vermischt werden.
Bei der Lieferung von Obst und Gemüse ist zudem auf saisonalen Bezug und Abwechslung zu achten, damit die Kinder ein möglichst vielfältiges Sortiment kennenlernen.
Die nachfolgend aufgeführten Erzeugnisse sollen als Orientierung für die Auswahl dienen. Nicht aufgeführte Obst- und Gemüsearten können ebenfalls angeboten werden, sofern sie direkt verzehrt werden können und nicht ausdrücklich vom Programm ausgeschlossen sind.
Obst: Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Clementinen, Erdbeeren, Johannisbeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafeltrauben, Zwetschgen
Gemüse: Gurken, Kohlrabi, Radieschen, Stangensellerie, Tomaten, Möhren, Paprika
Milch: Frisch- und H-Milch ohne Zusätze (auch laktosefrei) ab Fettgehaltsstufe 1,5%
nicht förderfähig sind:
- Blumenkohl, Brokkoli, Datteln, Feigen, Kartoffeln, Knoblauch, Oliven, Sellerie, Zwiebeln
- Schalenfrüchte wie z.B. Erdnüsse, Haselnüsse, Mandeln
- Milchmischgetränke, Rohmilch
Qualität der Erzeugnisse
Das angelieferte Obst und Gemüse muss die einschlägigen Vermarktungsnormen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die Produkte müssen frisch, genussreif, unbeschädigt (keine Druckstellen o. ä.) und frei von Fremdgegenständen wie z. B. Erdresten sein.
Für jedes teilnahmeberechtigte Kind sind 2 Portionen Milch pro Woche förderfähig. In Grund- und Förderschulen sind zusätzlich 2 Portionen Obst/Gemüse je Kind und Woche förderfähig.
In Grund- und Förderschulen sind Lieferungen in den Schulferien von der Förderung ausgeschlossen.
Portionsgrößen
Milch | Obst/Gemüse | |
---|---|---|
Grundschule Förderschule |
250 ml je Kind | 100 g je Kind |
Kinderkrippe Kindergarten |
200 ml je Kind | - |
Die tatsächlichen Portionsgrößen der gelieferten Produkte müssen nicht exakt der oben vorgegebenen Portionsgröße entsprechen. So kann z.B. eine Lieferung Äpfel mit einem Gewicht von je 120 g durch eine Lieferung von Kiwis mit einem Gewicht von je 80 g ausgeglichen werden.