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Informationen für Lieferanten

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des EU-Schulprogrammes in Sachsen ist die regelmäßige Belieferung der Einrichtungen mit frischen, qualitativ hochwertigen Produkten.

Interessierte Erzeuger, Direktvermarkter sowie Einzel- oder Großhändler können sich als Lieferanten für eine oder beide Produktgruppen am Programm beteiligen. Voraussetzung ist, dass sie vom LfULG als Lieferant für das EU-Schulprogramm zugelassen sind.

Nachfolgend ist der Ablauf des Verfahrens im Überblick dargestellt. Detaillierte Informationen sind auf den weiterführenden Seiten zu finden.

  1. Antrag auf Zulassung als Lieferant beim LfULG einreichen
    → Zulassungsbescheid durch das LfULG
  2. Kontaktaufnahme zu teilnehmenden Einrichtungen und Abschluss von Liefervereinbarungen
  3. Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/ Förderung der Umsatzsteuer zusammen mit den Liefervereinbarungen beim LfULG einreichen
    → Bewilligungsbescheid durch das LfULG
  4. regelmäßige, kostenlose Lieferung der Produkte an die Einrichtungen, monatliche Bestätigung der Lieferung durch die Einrichtungen auf dem Liefernachweis
  5. monatlicher Antrag auf Auszahlung von Unionsbeihilfen/ Förderung der Umsatzsteuer für die gelieferten Produktmengen
    → Auszahlung der Unionsbeihilfe/ Umsatzsteuer

Jede förderfähige Liefermenge wird mit einem festgesetzten Pauschalpreis vergütet. Förderfähig ist der Bruttobetrag (Nettopreis pro Kilogramm in Euro zzgl. Umsatzsteuer).

Um als Lieferant im Rahmen des EU-Schulprogrammes in Sachsen aktiv zu werden, ist eine Zulassung durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erforderlich.

Grundsätzlich kann jeder Betrieb, der als Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene registriert bzw. zugelassen ist, einen Antrag auf Zulassung als Lieferant für das EU-Schulprogramm stellen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller den mit der Zulassung verbundenen Verpflichtungen zustimmt.

Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung ist eine Bestätigung der Registrierung als Lebensmittelunternehmer des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes einzureichen.

Antragsteller, die keine Betriebsnummer (BNR 10) für die Förderung aus Mitteln Europäischer Agrarfonds haben, reichen zusätzlich den Erfassungsbogen zur Zuteilung einer Betriebsnummer (BNR 10) ein.

Nach Eingang aller erforderlichen Antragsunterlagen erfolgt die Antragsprüfung. Die Zulassung wird mit schriftlichem Bescheid durch das LfULG erteilt.

Gleichzeitig mit der Zulassung wird der Antragsteller in die Liste der zugelassenen Lieferanten aufgenommen und auf der Internet-Seite des EU-Schulprogrammes Sachsen veröffentlicht.

Nach der Zulassung als Lieferant für das EU-Schulprogramm Sachsen können Liefervereinbarungen mit den am Programm teilnehmenden Kinderkrippen, Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen (Einrichtungen) abgeschlossen werden. Alle teilnehmenden Einrichtungen sind auf der Internet-Seite des EU-Schulprogrammes Sachsen veröffentlicht.

Die Liefervereinbarungen werden für ein Schuljahr abgeschlossen.

Bevor die Belieferung der Einrichtungen beginnen kann, ist der Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/ Förderung der Umsatzsteuer für das EU-Schulprogramm auszufüllen und gemeinsam mit den Liefervereinbarungen beim LfULG einzureichen.

Das LfULG erstellt auf dieser Grundlage einen Bewilligungsbescheid für das Schuljahr.

Achtung: Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides, frühestens jedoch zum 1. August kann mit der Belieferung der Einrichtungen begonnen werden!

Für jede Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Ein Exemplar übergibt der Lieferant mit jeder Lieferung der Einrichtung. Nach Beendigung des jeweiligen Liefermonats fasst der Lieferant sämtliche Lieferscheine in einem monatlichen Liefernachweis zusammen. Für jede Einrichtung ist ein separater Liefernachweis zu erstellen.

Im Liefernachweis werden die gelieferten Produkte, der Liefermonat und die Liefermengen aufgelistet. Die Einrichtungen müssen diesen Liefernachweis durch Stempel und Unterschrift quittieren.

Achtung: Die Quittierung muss nach der letzten Lieferung datiert sein.

Sämtliche Liefernachweise werden dem Antrag auf Auszahlung im Original beigefügt. Die Lieferscheine müssen nicht eingereicht werden, sind jedoch sowohl vom Lieferanten, als auch von der Einrichtung mindestens 5 Jahre aufzubewahren und bei Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen.

Die Beantragung der Unionsbeihilfe und die Förderung der Umsatzsteuer erfolgt monatsweise. Der Antrag auf Auszahlung einer Unionsbeihilfe/Förderung der Umsatzsteuer kann frühestens nach Beendigung der letzten Lieferung im jeweiligen Monat eingereicht werden und gilt erst als gestellt, wenn er vollständig vorliegt.

Der vollständige Antrag besteht aus dem Antrag auf Auszahlung einer Unionsbeihilfe/Förderung der Umsatzsteuer und zusätzlich aus einem Liefernachweis für jede belieferte Einrichtung.

Die auszuzahlende Unionsbeihilfe berechnet sich aus der gelieferten Produktmenge und dem für das jeweilige Produkt festgelegten Preis. Die beantragte Produktmenge darf die bewilligte Menge (siehe Bewilligungsbescheid) nicht überschreiten. Überlieferte Mengen sind nicht beihilfefähig!

Sachsen gewährt für Lieferungen von Obst, Gemüse und Milch an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulprogramms eine Zuwendung in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer auf Grundlage der Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung und Öko – RL UStÖkoSchulpr/2021.

Vor Leistungserbringung ist mit dem »Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm in Sachsen« ein Antrag auf Förderung nach Teil 1 der RL UStÖkoSchulpr/2021 zu stellen.

Mit dem »Antrag auf Auszahlung von Beihilfen nach dem EU Schulprogramm in Sachsen« kann die für geförderten Lieferungen entstandene und im Besteuerungsverfahren berücksichtigte Umsatzsteuer beantragt werden.

Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Antragszeitraums, auf den er sich bezieht, eingereicht werden. Bei einer Überschreitung der Antragsfrist um 1 bis 30 Tage wird die Beihilfe um 5 Prozent gekürzt. Bei einer Überschreitung um 31 bis 60 Tage wird die Beihilfe um 10 Prozent gekürzt. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Kalendertag um 1 Prozent des verbleibenden Restbetrages gekürzt.

Lieferzeitraum Antragsfrist
August

03. Dezember

September

1. Januar

Oktober

29. Januar

November

3. März

Dezember

31. März

Januar

4. Mai

Februar

3. Juni

März

30. Juni

April

05. August

Mai

2. September

Juni

30. September

Juli

31. Oktober

 

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