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Förderbereich Lärmminderung

begrünte Rasengleise mit Straßenbahn © Frank Fritsche

Mit diesem Förderangebot unterstützt der Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden bei der Umsetzung von Aktionsplänen zur Verringerung von Umgebungslärm. Das Förderangebot soll kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen dazu motivieren, Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm zu ergreifen. Ziel ist die Senkung des Lärmpegels an schutzbedürftiger Bebauung sowie die Verringerung der Anzahl der vom Lärm betroffenen Anwohner und Anwohnerinnen.

Aktiver Lärmschutz – gefördert wird aktiver vorrangig grüner Lärmschutz.

  • Abschirmelemente zur Lärmminderung zum Beispiel Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Einhausungen oder Diffraktoren
  • Absorbtionselemente zur Lärmminderung zum Beispiel grüne Gleisanlagen oder lärmmindernde Fassaden

Passiver Lärmschutz – gefördert werden bauliche Vorhaben an/in Innenräumen zum Beispiel Einbau von Schallschutzfenstern, Einbau von Lüftungseinrichtungen.

  • Aktive Lärmschutzmaßnahmen
    • bauliche Veränderungen der Straße zur Lärmminderung, insbesondere durch Maßnahmen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite (vorhandener Straßenquerschnitt),
    • Abmarkierung von Radwegen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite,
    • Straßenmöblierung, zum Beispiel in Gestalt von Pflanzkübeln zur Reduzierung der Fahrbahnbreite,
    • Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt,
    • Einsatz von lärmmindernden Deckschichten,
    • Verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen
    • Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände und der Einsatz anderer Abschirmelemente,
    • Installation von Rasengleisen
  • Nicht investive konzeptionelle Maßnahmen
  • Passive Lärmschutzmaßnahmen
Fördergegenstand   Förderhöhe 
Teil B (Land) – investive Vorhaben 
bis 200.000 Euro Gesamtkosten 
75 %
Teil A (EFRE) – investive Vorhaben 
über 200.000 Euro bis 800.000 Euro Gesamtkosten 
80 % (grüner Lärmschutz), 
75 % (nicht grüner Lärmschutz) 
Teil B (Land) – nicht investive konzeptionelle Maßnahmen
bis 200.000 Euro Gesamtkosten 
75 %
Fördergegenstand   Förderhöhe 
Teil B (Land) – investive Vorhaben 
bis 200.000 Euro Gesamtkosten 
keine Förderung
Teil A (EFRE) – investive Vorhaben 
über 200.000 Euro bis 800.000 Euro Gesamtkosten 
80 % (grüner Lärmschutz),
75 % (nicht grüner Lärmschutz) 
Teil B (Land) – nicht investive konzeptionelle Maßnahmen
bis 200.000 Euro Gesamtkosten 
keine Förderung 

Voraussetzung für eine Förderung nach diesem Programm ist eine tatsächliche Lärmbetroffenheit an Straßenverkehrswegen oberhalb gesundheitsrelevanter Pegelwerte. Eine tatsächliche Lärmbetroffenheit liegt vor, wenn Gebäude welche zu Wohn- oder besonders schutzwürdigen Zwecken (siehe insbesondere § 2 Absatz 1 Nr. 1 16. BImSchV) genutzt werden, von Verkehrslärm ab der Erheblichkeitsschwelle von 65 dB(A) am Tag oder 55 dB(A) in der Nacht betroffen sind.

Es muss ein aktueller Lärmaktionsplan nach § 47 d BImSchG für dasjenige Gemeindegebiet vorhanden sein, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.

Es gilt die Vorrangregelung: Passiver Lärmschutz kann nur gefördert werden, sofern an dem für die Maßnahme vorgesehenen Lärmbrennpunkt aktiver Lärmschutz nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

Sofern im für den Antrag zugrundliegenden LAP passive Lärmschutzmaßnahmen beschrieben wurden, können passive Lärmschutzmaßnahmen beantragt werden. Eine zusätzliche Begründung/Nachweis, dass aktiver Lärmschutz nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, ist mit Antragstellung nicht erforderlich.

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