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Gemeinsame Förderrichtlinie zur Eindämmung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in Schweinebeständen (FRL ASP/2023)

Mit dem Förderprogramm sollen erhebliche Mehrbelastungen der Schweinehalter in ASP Sperrzonen II oder III im Freistaat Sachsen, welche sich aus tierseuchenrechtlichen Verbringungsregeln für Schweine aus diesen Zonen heraus ergeben, gemindert werden. Damit unterstützt der Freistaat die Tierhalter bei der Tierseuchenbekämpfung und -prävention.

Gefördert werden Mehrausgaben zur Vorbereitung von Schweinetransporten aus den Sperrzonen II oder III heraus, für verlängerte Transportwege zu zugelassenen Schlachthöfen für Schweine aus Sperrzonen sowie für eventuelle Mehrausgaben für getrennte Abfertigung der Tiere bei der aufnehmenden Schlachtstätte.

  • natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, die eine Schweinehaltung in amtlich festgelegten ASP Sperrzonen II oder III betreiben

Voraussetzungen

  • Betriebsstätte liegt in einer von der Landesdirektion Sachsen festgelegten Sperrzone II oder III in Sachsen
  • Betrieb hielt bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen ASP-Ausbruch Schweine in diesem Gebiet
  • Mehrausgaben müssen nach Inkrafttreten der FRL ASP/2023 am 02.02.2024 am Betriebsstandort entstanden sein
  • Schlachthof, der die Schweine vor Ausweisung der Sperrzone geschlachtet hat, ist nicht für die Schlachtung von Schweinen aus Sperrzone II und III zugelassen
  • Förderung der erhöhten Transportkosten wird nur für Transporte von mindestens 130 Mastschweinen bzw. 50 Sauen gewährt
  • Mehrausgaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen
  • förderunschädlicher Maßnahmebeginn ab Inkrafttreten der FRL ASP/2023 am 2. Februar 2024
  • Hinweis: Ein Antrag kann ab einer erwarteten Auszahlung in Höhe von mindestens 5.000 Euro gestellt werden

Konditionen

  • Mehrausgaben werden für die Vorbereitung des Transportes zu 100 Prozent bezuschusst
    • (nur sofern diese anfallen; amtliche Untersuchungen und Atteste)
  • Transportmehraufwand für verlängerte Transporte zu benannter Schlachtstätte
    • 3,40 €/km für zusätzlich gefahrene Strecke gegenüber bisher genutzter Schlachtstätte
    • bis zu 1.600 Euro/Transport
  • gesondert ausgewiesene Mehrausgaben für getrennte Abfertigung bei Schlachtstätte werden zu 100 Prozent bezuschusst
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