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Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft

Das Sächsische Kabinett hat am 4. Juni 2024 Hilfen für die Frostschäden im Obst- und Weinbau beschlossen. Damit ist die formelle Basis geschaffen, dass betroffenen Betrieben Hilfe geleistet werden kann. Wesentlicher Teil des Hilfsangebots ist die »Förderrichtlinie zur Gewährung von Hilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen und gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen (FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft)«, die mit dem vorgenannten Beschluss aktiviert wurde. Sie regelt unter anderem die Voraussetzungen, maximale Förderhöhen und das Verfahren.

Zweck

Zuwendungszweck ist eine Unterstützung bei der Bewältigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 47).

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Der für die steuerliche Veranlagung zuständige Betriebssitz muss sich im Freistaat Sachsen befinden.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle […] können als solche anerkannt werden, wenn dadurch mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens zerstört werden.

Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. Schäden sind ab 5.000 EUR berücksichtigungsfähig.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung) geleistet:

  • Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendung 80 Prozent des Gesamtschadens
  • Ausgleichsbetrag wird um 50 Prozent gekürzt, soweit das Unternehmen keine Versicherung abgeschlossen hat, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahme des betroffenen Produktionsverfahrens abdeckt
  • Von dieser Begrenzung nach kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein bzw. kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde
  • Leistungen Dritter (u. a. Versicherungsleistungen) und nicht entstandene Kosten
    (z. B. Wegfall Erntekosten) sind abzuziehen

Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und erfolgen nach pflichtgemäßen Ermessen.

Die Antragsstellung ist vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2024 möglich.

Alle notwendigen Unterlagen stehen im Förderportal der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) zur Verfügung: Hilfen für Frostschäden - sab.sachsen.de

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