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EU-Krisenhilfe Obst- und Weinbau 2024

In der zweiten Aprilhälfte 2024 wurden durch Spätfröste in verschiedenen Regionen in Deutschland erhebliche Schäden im Obst- und Weinbausektor verursacht. In Sachsen war insbesondere die Nacht vom 22. auf den 23. April 2024 für massive Frostschäden verantwortlich. Die Europäische Union stellt Deutschland im Zusammenhang mit den Spätfrösten im April 2024 einen Betrag in Höhe von 46,5 Millionen Euro aus der Agrarreserve für die Unterstützung der betroffenen Betriebe zur Verfügung (Durchführungsverordnung 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024; ABl. L, 2024/2675, 10.10.2024).

Mit der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V, *.pdf, 44 KB) des Bundes wird der Rechtsrahmen für die aus der EU-Agrarreserve finanzierten Agrarbeihilfen für die betroffenen Obst- und Weinbaubetriebe geschaffen. Sie regelt unter anderem die Voraussetzungen, maximale Förderhöhen und das Verfahren. Der konkrete Unterstützungssatz wird im Februar 2025 durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) festgelegt.

Zweck

Zurverfügungstellung einer Krisenhilfe für die betroffenen Obst- und Weinbaubetriebe.

Nachfolgend ist der Ablauf des Verfahrens dargestellt. Detaillierte Informationen sind auf den weiterführenden Seiten zu finden.

  1. Antrag auf EU-Krisenhilfe Obst- und Weinbau 2024 beim LfULG einreichen
    → Zeitraum 15. November 2024 bis 8. Januar 2025
     
  2. Danach erfolgt durch das LfULG die Schadenserhebung und Gesamtmeldung für Sachsen an die BLE bis spätestens 19. Februar 2025.
     
  3. Die BLE errechnet anschließend die einheitliche Entschädigungsquote für die gesamte Bundesrepublik und übermittelt diese an das LfULG bis zum 26. Februar 2025.
     
  4. Danach erfolgt die Berechnung und Bewilligung der jeweiligen Beihilfen für die Unternehmen in Sachsen bis zum 30. April 2025.
    → Bewilligungsbescheid durch das LfULG
     
  5. Wenn zusätzlich zum Antrag nach EU-Krisenhilfe Obst- und Weinbau 2024 ein Antrag gemäß FRL Hilfen gestellt wurde, was ausdrücklich empfohlen wird, erfolgt im Anschluss an den Bescheid des LfULG, eine Schlussberechnung durch die Sächsische Aufbaubank (SAB).
    → abschließender Zuwendungsbescheid durch die SAB

Antragsberechtigt sind gemäß § 2 AgrarFrostBeih2024V Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die in den Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig sind.

Eine Antragstellung setzt voraus, dass das Unternehmen seinen Betriebssitz im Freistaat Sachsen hat, wobei § 2 Absätze 2 der GAPInVeKoS-Verordnung Anwendung findet.

Die Antragstellung ist ausschließlich mit den vorgegebenen Antragsunterlagen möglich.

Eine Unterstützung wird dem Betrieb gewährt, wenn:

  • die Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch im April 2024 gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum (Referenzzeitraum) um mehr als 30 Prozent geringer ist
  • und der bereinigte Schaden den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.

Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.

Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.

Die Höhe des konkreten Unterstützungssatzes wird am 26. Februar 2025 von der BLE bekannt gegeben.

Die Antragsstellung ist vom 15. November 2024 bis 8. Januar 2025 möglich.

Das LfULG Abteilung 3, Referat 33 – Förderung ist die zuständige Bewilligungsstelle.

Alle notwendigen Unterlagen stehen nachfolgend unter »Formulare und Downloads« zur Verfügung. Das vorgegebene Gutachten ist zur Schadensermittlung zu verwenden und durch einen Gutachter auszufüllen und zu bestätigen. Haben Sie bereits ein Gutachten zur Beantragung der Landeshilfen nach der FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft erstellen lassen, so ist dieses zu verwenden und einzureichen. Die Erstellung eines weiteren Gutachten ist nicht notwendig.

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