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Artenschutzmaßnahmen (F)

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(© Archiv Naturschutz LfULG, Voigt)

Grosse Moosjungfer

Grosse Moosjungfer
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(© Archiv Naturschutz LfULG, S. Jeßen)

Isslers Flachbärlapp

Isslers Flachbärlapp
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(© Archiv Naturschutz LfULG, H. Rank)

Biber

Biber
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(© Archiv Naturschutz LfULG, F. Klenke )

Wiesen-Kuhschelle

Wiesen-Kuhschelle
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(© Archiv Naturschutz LfULG, M. Rentsch)

Birkhuhn

Birkhuhn
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(© Archiv Naturschutz LfULG, L. Lehmann)

Zeillers-Flachbärlapp

Zeillers-Flachbärlapp
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(© Archiv Naturschutz LfULG, R. Kaminski)

Weißstorch

Weißstorch
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(© Archiv Naturschutz LfULG, H. Riebe)

Flutendes Froschkraut

Froschkraut
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(© Archiv Naturschutz LfULG, U. Prokoph)

Kreuzotter

Kreuzotter
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(© Archiv Naturschutz LfULG, L. Lehmann)

Sprossender Bärlapp

Sprossender Bärlapp
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(© Archiv Naturschutz LfULG, D. Synatzschke )

Laubfrosch

Laubfrosch

Für Vorhaben der Anlage und Sanierung von Lebensstätten bestimmter geschützter oder gefährdeter Arten, u. a. Amphibien, Fledermäuse, Vögel, Pflanzen und Insekten, können beim LfULG jederzeit Förderanträge nach Fördergegenstand F der Richtlinie Natürliches Erbe eingereicht werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass die Arten in der nachfolgenden Liste der förderfähigen Arten aufgeführt sind und die beantragte Zuwendung maximal 20.000 EUR beträgt. Für Vorhaben zum Insektenschutz im Rahmen des Sonderrahmenplans Insektenschutz des Bundes kann dieser Betrag mit Zustimmung des SMEKUL und in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln überschritten werden. 

Über den Fördergegenstand F sind ausschließlich Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten förderfähig, die keine Instandsetzung, Wiederherstellung, Pflege oder Bewirtschaftung land- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Flächen zum Inhalt haben.  

Für andere als in der Liste genannten Arten und für Vorhaben, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können Förderanträge im Rahmen des Aufrufverfahrens zu den Fördergegenständen A.2 (Artenschutz) bzw. A.5 (Artenschutz im Wald) der Richtlinie Natürliches Erbe eingereicht werden.

Für neu bewilligte Vorhaben wird das Auszahlungsverfahren geändert und ist in den Ausfüllhinweisen entsprechend erläutert.

Vorhaben nach Fördergegenstand F (GAK) können ab 01.01.2023 nur noch auf Grundlage der neuen RL NE/2023 beantragt werden, sobald diese in Kraft getreten ist (die Informationen finden Sie auf der Internetseite https://www.lsnq.de/ne2023).“

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