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Prävention vor Wolfsschäden (E)

Der Freistaat Sachsen fördert die Ausgaben der Schutzmaßnahmen, die notwendig sind, um einen Mindestschutz vor dem Wolf zu gewährleisten. Damit können durch den Tierhalter die Anforderungen an die geltenden Mindestschutzkriterien erfüllt werden. Die dazu beantragten und nach Prüfung als zweckmäßig eingeschätzten Investitionskosten können in voller Höhe erstattet werden.

Die Bewilligungsbehörde ist gleichzeitig zum verantwortungsvollen Umgang mit den Mitteln des Freistaates Sachsen verpflichtet. Ausstattungen, die über den Mindestschutz hinausgehen oder für diesen nicht notwendig sind, können daher nicht gefördert werden. Sie können aber diese zusätzlichen Ausgaben aus eigenen Mitteln zahlen. Sie erhalten weiterhin nur die bewilligte Zuwendung, auch wenn Sie sich mehr Ausstattung als den bewilligten Mindestschutz anschaffen.

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein. Dabei muss es sich um die Eigentümer der Tiere handeln. Werden Tiere vermietet, sollten zur Vermeidung von Wolfsschäden geeignete Schutzmaßnahmen mit vermietet werden. Eine nochmalige Förderung ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Steuermitteln nicht möglich.

Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis

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