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Technik und Ausstattung (A.2)

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(© LfULG, Abt. 2)
Technik
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(© LfULG, Abt. 2)
Rasentrimmer im Pkw Anhänger
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(© LfULG, Abt. 2)
kleiner Traktor

Das Förderangebot umfasst den Erwerb von Maschinen, Fahrzeugen (inkl. Leasing), Geräten und Technik zur Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Instandsetzungs- oder Pflegemaßnahmen (z. B. Anschaffung von Biotoppflegetechnik sowie Technik zur insekten-/artenschonenden Mahd, Transportgeräte, Technik zur Aufbereitung von Biomasse aus der Landschaftspflege, Weidezäune) zur Umsetzung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Gestaltung insb. von Biotopen mit besonderer Naturschutzbedeutung. Letztere betrifft u. a. Vorhaben zur Offenlandpflege und die naturschutzfachliche Aufwertung/Pflege von Biotopflächen. Die abschließende Liste der förderfähigen Technik ist im Förderportal (Antragstellung) veröffentlicht.

Förderfähige Technik und Ausstattung ist Technik zur Umsetzung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Gestaltung insb. von Biotopen mit besonderer Naturschutzbedeutung im Offenland. Dies betrifft insbesondere Flächen, die im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach FRL AUK/2023 GL B, GL 1, GL 2, GL 3, GL 4, GL 5, GL 6, GL 7 , AL 5b/c sowie GL 8 und AL 10 (hier ist faunaschonende Mahdtechnik Fördervoraussetzung) bewirtschaftet und gepflegt werden, sowie besonders gefährdete und besonders schutzwürdige FFH-Lebensraumtypen, Biotoptypen und Arten, die auf der Schutzgutliste der FRL NE/2023 mit der Wertstufe 1 und 2 aufgeführt sind.

Die Flächenverfügbarkeit ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen (z. B. Grundbuchauszug, Eigentümerzustimmung, Vereinbarungen zur Nutzungsberechtigung oder erfolgte Antragstellung AUK). Zusätzlich ist die konkrete bzw. beabsichtigte Flächenbewirtschaftung zu erläutern, wenn diese nicht aus der Vereinbarung bereits ersichtlich ist. 

Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendungen wird im ersten Quartal 2025 ermöglicht. Die Auszahlung von Fördermitteln wird voraussichtlich ab Beginn des zweiten Quartals 2025 erfolgen können. Vorschusszahlungen sind davon unberührt und können geleistet werden.

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