Biotopgestaltung und Artenschutz (A.1)
Unter Biotopgestaltung versteht man im Naturschutz Maßnahmen, um Lebensräume bzw. Biotope anzulegen und diese zu erhalten. Dabei sind die zu erhaltenden Lebensräume wie z. B. Heiden, Magerrasen, Feuchtwiesen und Streuobstwiesen oft durch früher übliche Landnutzungsformen und historische Bewirtschaftungen entstanden. Die im Rahmen der Biotopgestaltung ergriffenen Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensräumen dienen auch geschützten oder gefährdeten Arten. Damit hängt die Biotopgestaltung eng mit dem Artenschutz zusammen.
Maßnahmen zur Biotopgestaltung können sehr unterschiedlich sein. So kann zum Beispiel eine lange nicht genutzte ehemals artenreiche Wiese entbuscht werden. Dabei werden die aufgewachsenen Gehölze entfernt, um seltenen Pflanzenarten auf der gehölzfreien Fläche wieder bessere Entwicklungsbedingungen zu bieten. Auch die Pflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen, der Schnitt von Kopfweiden, die Pflanzung und Pflege von Obstbäume auf einer Streuobstwiese sowie die Anlage von Hecken oder deren Pflege zählen zur Biotopgestaltung. Gleiches gilt für größere Vorhaben, wie zum Beispiel die Anlage oder Sanierung eines naturnahen Teiches als Biotop.
Artenschutzmaßnahmen dienen der Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten und damit unmittelbar dem Schutz der betreffenden Arten. Beispielsweise fallen darunter Maßnahmen zur Sicherung von Weißstorchhorsten, Fledermausquartieren, Greifvogelniststätten oder das Anbringen von Haselmauskästen. Weitere Maßnahmen können die Wiederansiedlung von geschützten in Sachsen beheimateten Pflanzenarten (z. B. Orchideen), das Belassen eines Totholzbaumes für spezielle Insektenarten oder die Sanierung eines alten Trafohauses als Lebensstätte für die Schleiereule sein.
Betreffende Förderinhalte:
- Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
- Pflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen oder Baumreihen auf Flächen
- Pflanzung von Alleebäumen an Straßen und Wegen
Bitte die Fristen zur Durchführung von Gehölzpflanzungen berücksichtigen!
Gehölzpflanzungen erfordern nach der Pflanzung eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege (Näheres hierzu in den Merkblättern). Dafür bedarf es eines ausreichenden Zeitraums:
- bei Alleenpflanzungen vier Jahre Entwicklungspflege,
- bei sonstigen Gehölzpflanzungen zwei Jahre Entwicklungspflege.
Die aktuelle Förderperiode endet im Jahr 2029 und die bewilligten Vorhaben müssen bis dahin erfolgreich abgeschlossen und vollständig abgerechnet sein. Dementsprechend muss im Rahmen der Beantragung und Bewilligung ein angemessener Durchführungszeitraum für Pflanzung und die folgende Anwuchs- und Entwicklungspflege angesetzt werden:
- Alleen: Die Pflanzung muss spätestens im Frühjahr 2025 umgesetzt worden sein.
- Sonstige Gehölzpflanzungen: Die Pflanzung muss spätestens im Frühjahr 2027 umgesetzt worden sein.
Dazu werden die Zuwendungsbescheide entsprechende Regelungen enthalten.
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung auf Grundlage von Einheitskosten erst erfolgen kann, wenn die Leistung vollständig erbracht ist, also für die o. g. Gehölzpflanzungen nach Abschluss der Entwicklungspflege. Dies ist für eine Vorfinanzierung zu berücksichtigen.
Im Falle einer Vorschusszahlung werden 50 % der mit Bewilligung festgelegten Gesamtzuwendung nach Anzeige des Maßnahmenbeginns ausgezahlt und eine Schlusszahlung (restliche 50 %) nach Abschluss. Eine Teilzahlung ist bei Einheitskosten ausgeschlossen.