Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023)
Neue Informationen zur Antragstellung unter Aktuelles/Wichtige Informationen.
Neu: Zentraler Zugang Digitale Antragstellung ELER, siehe Info-Box »Digitale Antragstellung«
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendungen wird im ersten Quartal 2025 ermöglicht. Die Auszahlung von Fördermitteln wird voraussichtlich ab Beginn des zweiten Quartals 2025 erfolgen können. Vorschusszahlungen sind davon unberührt und können geleistet werden.
Aktuell ist folgender Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen veröffentlicht:
- Natura 2000-Gebietsbetreuung (Fördergegenstand B.2)
Die digitale Antragstellung ist für folgende ELER-Fördergegenstände und -inhalte möglich, den Link zum Antragsportal und Unterlagen zur Antragstellung finden Sie unter Digitale Antragstellung ELER in unserem Förderportal:
- A.1 – Biotopgestaltung und Artenschutz:
- A.2 – Technik und Ausstattung
- B.1 – Naturschutzfachplanungen
- B.2 – Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen (einschließlich Natura 2000-Gebietsbetreuung)
- C.1 – Naturschutzberatung für Landnutzer
-
C.2 – Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit:
- Investive Vorhaben zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit,
- nicht-investive Sensibilisierungsmaßnahmen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit (nur im Rahmen des Aufrufes)
Eine Antragstellung in Papierform ist für folgende Fördergegenstände möglich. Die Unterlagen finden Sie auf der betreffenden Seite des Förderportals.
ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.
Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Das gilt auch für ELER-finanzierte Vorhaben, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).
Der Beginn vor Bewilligung ist jedoch nur auf eigenes Risiko möglich und steht unter dem Vorbehalt einer Kürzung oder Ablehnung, da zur Plausibilisierung der beantragten Zuwendung eine entsprechende Beurteilung notwendig ist. Sollte der Zustand der Vorhabenumsetzung nicht mehr erkennen lassen, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich erforderlich waren, um den Förderzweck zu erreichen, muss der Antrag u. U. abgelehnt werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben der Sanierung von Gehölzen und Biotopen, für die eine Einstufung des Aufwands oder der Erschwernis erforderlich ist.
Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendungen wird im ersten Quartal 2025 ermöglicht. Die Auszahlung von Fördermitteln wird voraussichtlich ab Beginn des zweiten Quartals 2025 erfolgen können. Vorschusszahlungen sind davon unberührt und können geleistet werden.
Abgrenzung zur Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023:
Für bestimmte Vorhaben der Biotopgestaltung, insbesondere Anlage und Aufwertung von Gehölzen sowie von arten- und blütenreichen Wiesen, sind vor Antragstellung folgende Fragen zu beantworten:
- Findet das Vorhaben im Siedlungsbereich von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnern statt?
- Ist der Antragstellende eine gemeinnützige Organisation, anerkannte Religionsgemeinschaft, eine kommunale Gebietskörperschaft der anerkannte Religionsgemeinschaft?
- Findet das Vorhaben nicht auf Waldflächen oder Landwirtschaftsflächen statt?
Wenn alle drei Fragen mit ja beantwortet werden, dann erfolgt eine Förderung ausschließlich über die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023!
Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Informationsblatt:
Die Förderung erfolgt für ausgewählte Vorhabentypen als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten. Mit dem Festbetrag sind alle Leistungen vergütet, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig sind. Antragsteller müssen zur Abrechnung festbetragsfinanzierter Vorhaben keine Zahlungsbelege vorlegen.
Die förderfähigen Ausgaben bei Personalkosten werden ebenfalls auf der Basis von Einheitskosten als Monats- oder Stundensätze für vier verschiedene Anforderungsniveaus ermittelt. Die Einheitskosten Personal decken alle Lohnausgaben einschließlich Lohnnebenkosten ab. Informationen zur Einordnung der Tätigkeiten in die Anforderungsniveaus, Beispiele für die Anwendung und Hinweise zur Abrechnung können Sie dem Hinweisblatt zu Personalkosten entnehmen.
Alle Einheitskosten werden jährlich überprüft und aktualisiert.
Die Aufrufe zur Antragstellung für die Fördergegenstand C.3 befinden sich für 2025 in Vorbereitung.
Aktuell sind folgende Aufrufe veröffentlicht:
Öffentliche Auftraggeber werden nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.
Die Bewilligungsbehörden müssen vor Bewilligung eines Förderantrages einordnen, ob es sich beim Begünstigten um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Hierzu ist Ihre Auskunft erforderlich, für die Sie die nachstehende Erklärung zu § 99 GWB verwenden können. Weiterhin wird geprüft, ob Begünstigte als öffentliche Auftraggeber die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe beachtet haben.