Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023)
Achtung: Antragstopp für ELER-finanzierte Vorhaben
(siehe Aktuelles/Wichtige Informationen)
Der Freistaat Sachsen hat im Rahmen der investiven Naturschutzförderung im Jahr 2024 insgesamt 321 Förderanträge im Umfang von rund 26,6 Millionen Euro bewilligt. Besonders nachgefragt wurde die Förderung im Bereich Biotopgestaltung, insbesondere zur Anlage und Sanierung von Gehölzen, zur Revitalisierung von Waldmooren sowie zur Anlage und Entwicklung von Kleingewässern.
Für die Förderperiode 2023 – 2027 stehen im Rahmen des GAP-Strategieplans für investive Naturschutzvorhaben in Sachsen ca. 47,9 Mio. Euro zur Verfügung. Unterstützt werden derartige Vorhaben mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf der Grundlage der Förderrichtlinie Natürliches Erbe 2023 (FRL NE/2023). Damit stehen in der aktuellen Förderperiode pro Jahr ca. 9,6 Mio. Euro für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung. Das ist mehr als in der Förderperiode 2014-2022 mit einem Budget von 82,5 Mio. Euro und jährlich ca. 9,2 Mio. Euro.
Zum heutigen Stand ist bereits die Hälfte des zur Verfügung stehenden Budgets durch bewilligte Förderanträge gebunden. Der darüber hinaus verfügbare Teil des Budgets ist durch vorliegende Förderanträge bereits deutlich überzeichnet. Diese intensive Nachfrage im Rahmen der Naturschutzförderung spiegelt die bestehenden naturschutzfachlichen Bedarfe wider und unterstreicht auch die fachpolitischen Schwerpunktsetzungen der Naturschutzförderung in Sachsen.
Diese Entwicklung bewerten wir positiv, vor allem weil ein Großteil der bewilligten und beantragten Vorhaben mehrjährig ist und Laufzeiten bis 2027 und Folgejahre umfasst. Sie wurde auch deshalb möglich, da anders als in der vergangenen Förderperiode für den Großteil der ELER-finanzierten Fördergegenstände der FRL NE/2023 eine kontinuierliche Antragstellung möglich ist. Im Ergebnis liegen bereits deutlich höhere Finanzmittelbedarfe in Form von bewilligten und beantragten Förderanträgen vor, als das im GAP-Strategieplan für Sachsen vorgesehene Budget für diese Naturschutzmaßnahmen zulässt.
Aus diesem Grund wird ab 1. März 2025 ein Antragstopp für den ELER-finanzierten Teil der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023) verhängt. Konkret betrifft dies folgende Fördergegenstände:
- A.1 – Biotopgestaltung und Artenschutz
- A.2 – Technik und Ausstattung
- B.1 – Naturschutzfachplanungen
- B.2 – Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen
- C.2- Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
Die Bewilligung der bereits vorliegenden Förderanträge erfolgt auf Grundlage der geltenden Richtlinie im Rahmen der Mittelverfügbarkeit nach fachlicher Priorität und nach Antragseingang.
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendungen wird im ersten Quartal 2025 ermöglicht. Die Auszahlung von Fördermitteln wird voraussichtlich ab Beginn des zweiten Quartals 2025 erfolgen können. Vorschusszahlungen sind davon unberührt und können geleistet werden.
ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.
Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Das gilt auch für ELER-finanzierte Vorhaben, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).
Der Beginn vor Bewilligung ist jedoch nur auf eigenes Risiko möglich und steht unter dem Vorbehalt einer Kürzung oder Ablehnung, da zur Plausibilisierung der beantragten Zuwendung eine entsprechende Beurteilung notwendig ist. Sollte der Zustand der Vorhabenumsetzung nicht mehr erkennen lassen, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich erforderlich waren, um den Förderzweck zu erreichen, muss der Antrag u. U. abgelehnt werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben der Sanierung von Gehölzen und Biotopen, für die eine Einstufung des Aufwands oder der Erschwernis erforderlich ist.
Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendungen wird im ersten Quartal 2025 ermöglicht. Die Auszahlung von Fördermitteln wird voraussichtlich ab Beginn des zweiten Quartals 2025 erfolgen können. Vorschusszahlungen sind davon unberührt und können geleistet werden.
Abgrenzung zur Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023:
Für bestimmte Vorhaben der Biotopgestaltung, insbesondere Anlage und Aufwertung von Gehölzen sowie von arten- und blütenreichen Wiesen, sind vor Antragstellung folgende Fragen zu beantworten:
- Findet das Vorhaben im Siedlungsbereich von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnern statt?
- Ist der Antragstellende eine gemeinnützige Organisation, anerkannte Religionsgemeinschaft, eine kommunale Gebietskörperschaft der anerkannte Religionsgemeinschaft?
- Findet das Vorhaben nicht auf Waldflächen oder Landwirtschaftsflächen statt?
Wenn alle drei Fragen mit ja beantwortet werden, dann erfolgt eine Förderung ausschließlich über die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023!
Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Informationsblatt:
Die Förderung erfolgt für ausgewählte Vorhabentypen als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten. Mit dem Festbetrag sind alle Leistungen vergütet, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig sind. Antragsteller müssen zur Abrechnung festbetragsfinanzierter Vorhaben keine Zahlungsbelege vorlegen.
Die förderfähigen Ausgaben bei Personalkosten werden ebenfalls auf der Basis von Einheitskosten als Monats- oder Stundensätze für vier verschiedene Anforderungsniveaus ermittelt. Die Einheitskosten Personal decken alle Lohnausgaben einschließlich Lohnnebenkosten ab. Informationen zur Einordnung der Tätigkeiten in die Anforderungsniveaus, Beispiele für die Anwendung und Hinweise zur Abrechnung können Sie dem Hinweisblatt zu Personalkosten entnehmen.
Alle Einheitskosten werden jährlich überprüft und aktualisiert.
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Öffentliche Auftraggeber werden nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.
Die Bewilligungsbehörden müssen vor Bewilligung eines Förderantrages einordnen, ob es sich beim Begünstigten um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Hierzu ist Ihre Auskunft erforderlich, für die Sie die nachstehende Erklärung zu § 99 GWB verwenden können. Weiterhin wird geprüft, ob Begünstigte als öffentliche Auftraggeber die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe beachtet haben.